Krisen im AlterSeelsorge in Zeiten der Pandemie im Altenpflegeheim
Handreichung für die Seelsorge in Altenpflegeheimen
In den stationären Pflegeinrichtungen findet die Seelsorge unter Beachtung der Schutzmaßnahmen statt. Die Handreichung und die Hygieneanforderungen für die Seelsorgenden geben konkrete Empfehlungen für die seelsorgerliche Arbeit in Zeiten von SARS-COVID 19
In den Altenpflegeheimen besteht ein hoher Bedarf an Seelsorge. Für die hauptamtlichen Seelsorgenden in der Altenpflegeheimseelsorge ist es grundlegend, in gutem Kontakt mit den Heimleitungen zu stehen. Außerdem braucht es eine größtmöglichste Sicherheit im Umgang mit den notwendigen Hygienemaßnahmen. Unter diesen Voraussetzungen können Seelsorgende ihre Mitarbeit an Konzepten für den Umgang mit neuen Infektionsgeschehen anbieten und auch darauf hinwirken, dass bei Qurantänemaßnahmen bei infizierten Bewohner:innen die Begleitung Sterbender gewährleistet bleibt. Es wird empfohlen, Seelsorge-Besuche in Quarantäne- und Covid-Bereichen zeitlich zu trennen von Besuchen in anderen Bereichen. Die Seelsorge in Quarantäne- und Covid-Bereichen ist nur möglich in vollständiger Schutzkleidung (Schutzkittel; FFP 2-Maske, Handschuhe; Schutzbrille und Kopfschutz) und nach erfolgter hygienischer Einweisung. Die Handreichung Altenpflegeheimseelsorge und die Hygieneanforderung für Seelsorgende vermitteln Empfehlungen, damit die Seelsorge unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen erfolgen kann.
Es gelten daher folgende Regeln für die Besuche im Altenheim. Besucher und Besucherinnen müssen sich bein Eintritt in die Einrichtung anmelden. Es gilt die 3G-Regel.
Handreichung für die Seelsorge in AltenPflegeHeimen
Empfehlungen für Gottesdienste in Zeiten der Corona Pandemie
1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie für entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind weiterhin die Erstellung eines Hygienekonzepts und eine Teilnehmendenerfassung erforderlich. Diese Veranstaltungen müssen nicht vorab bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Gleiches gilt für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete.
2. In der Warn- und auch in der Alarmstufe können nur noch Angehörige eines Haushalts nebst den Partnerinnen und Partnern den Mindestabstand von zwei Metern unterschreiten. Es gilt in Gottesdiensten die 2 Meter Abstandregelung. Die regelmäßige und ausreichende Lüftung muss vorhanden sein. Alle weiteren Ausnahmen entfallen. Es ist möglich Gottesdienste mit Impf- und Genesenennachweisen anzubieten. SchülerInnen, die nicht geimpft sind, können nicht daran teilnehmen. Online- und Streamingsgottesdienste sind zulässig.
Steigen die Infektionszahlen weiter, dann wird ab einer Inzidenz von 500/100.000 Einwohner im Stadt- oder Landkreis die Vorlage eines aktuellen negativen Antigen-Schnelltests in den allgemeinen Gottesdiensten zur Pflicht.
Sollte der Inzidenzwert von 800/100.000 Einwohner im Stadt- oder Landkreis überschritten werden, entfallen Präsenzgottesdienste. Ausnahmen sind dann nur noch unter 2 G- Bedingungen und mit reduzierter Maximalbelegung möglich.
3. Die maximale Zahl der Personen, die an den genannten Veranstaltungen teilnehmen können, ergibt sich aus der Darstellung im Hygienekonzept, wie die allgemeine Abstandsempfehlung umgesetzt wird.
4. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 2 Meter Abstand muss eine medizinische Maske getragen werden. Bei Veranstaltungen im Freien muss eine medizinische Maske nur dann getragen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
5. Der Gemeindegesang ist mit Maske erlaubt.
Erweiterte Regelungen beim Warn- oder Alarmstufe
Warnstufe: Alle Regelungen der Basisstufe und zusätzlich 2 Meter Mindestabstand für die Besucher:innen
Alarmstufe: Alle Regelungen der Basis- und Warnstufe und zusätzlich die Einschränkung der Gottesdienstdauer auf 35 Minuten.
Rundschreiben Gottesdienste Winter 2021-2022Alarmstufe in BW ab 17. NovemberRegeln nach Inzidenz Winter 2021-22
Abendmahl feiern
Bei der Feier des Abendmahls gelten die Regelungen der Basis-, Warn- und Alarmstufen. Bei der Austeilung der Gaben von Brot und Wein darf die Maske abgenommen werden.
Besuche im Altenpflegeheim mit Registrierung und Testplicht verbundenBesuchsregelungen in Altenpflegeheimen
Die Erfahrung mit den Schließung von Altenpflegeheimen hat gezeigt, dass es nicht zu längerer Isolation und Einsamkeit unter den Bewohner:innen kommen darf. Besuchsverbote und Ausgangssperren sind nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind, d.h. ein wichtiges Gemeinwohlziel verfolgen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen bzw. zumutbar sind. Mit der Corona-Verordnung-BW vom 16. September 2021 mit einer Aktualisierung vom 15. Oktober 2021 tritt ein neuer Dreistufen-Plan in Kraft. Anhand der Hospitalisierungsinzidenz werden die Schutzmaßnahmen neugeregelt.
Basisstufe: Hospitalisierungsinzidenz unter 8,0
Warnstufe: Hospitalisierungsinzidenz 8,0-12,0
Alarmstufe: Hospitalisierungsinzidenz über 12
Besuchsregelungen unter dem Dreistufen-Plan ab 15.Oktober: Besucher:innen werden registriert auch unter Benutzung einer Regristrierungsapp. Innerhalb der Warnstufe gilt für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens die 2G-Regel.
Die aktuelle Verordnung "Dreistufiges Warnsystem ab 15. Oktober 2021" auf einen Blick
Handreichung zur Arbeit mit Älteren unter Coronabedingungen - Alarmstufe
Die Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Senioren und Seniorinnen empfiehlt bei Begegnungen in der Arbeit mit Älteren die 2G Regelung zwingend einzuhalten. Es gilt die Abstands- mit Maskenpflicht. Auf Essen und Trinken sollte verzichtet werden.
Seelsorge bei Corona-Infizierten
Der Besuch von Bewohner:innen, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen durchführbar. Eine Sterbebegleitung ist mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich.
Bei der Sterbebegleitung kann die Maskenpflicht und die 1,5m Abstandsregel in Absprache mit der Hausleitung ausgesetzt werden (§3 (4/5)).
Mehr Informationen sind in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu finden